FAQ


Wer ist bei der Senatswahl 2022 aktiv und passiv für die Kurie der UniversitätsprofessorInnen wahlberechtigt?

Für die Wahl der Mitglieder der Kurie der UniversitätsprofessorInnen sind nach dem Universitätsgesetz nicht nur die UniversitätsprofessorInnen (also o.Univ.-Prof. und Univ.-Prof. gem. § 98, 99 Abs 1, 3 und 4 sowie § 99a UG und assoz. Prof. gem. § 99 Abs. 6 UG), sondern auch die LeiterInnen von mit Forschungs- und Lehraufgaben betrauten Organisationseinheiten (zB InstitutsleiterInnen oder DekanInnen, die selbst keine UniversitätsprofessorInnen sind) aktiv und passiv wahlberechtigt, können also sowohl wählen als auch gewählt werden. Wer gerade einen Studienurlaub („Forschungssemester“) verbringt, bleibt ebenfalls aktiv und passiv wahlberechtigt.


Wer für vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden des Senats dessen Mitglied ist (eingerechnet die Funktionsperiode 2019-2022, aber erstmals gerechnet ab dieser), verliert das passive (nicht das aktive) Wahlrecht für die unmittelbar nach der vierten folgende Funktionsperiode des Senats, könnte nach dieser Funktionsperiode aber wieder kandidieren.


Gilt für die Senatswahl 2022 eine Frauenquote?


Ja. Jeder Wahlvorschlag pro Kurie muss mindestens 50 % Frauen an wählbarer Stelle reihen. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Wenn es nicht gelingt, Frauen in diesem Ausmaß zu reihen, muss dem AKG gegenüber zumindest nachweislich begründet werden, dass Frauen angefragt wurden, die aber absagten.


Wie sieht der Zeitablauf bei der Senatswahl 2022 aus?


Als Wahltag wurde der 29. Juni 2022 festgelegt. Nach der Senatswahlordnung kann jede/r Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag einbringen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission, Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger (Verfassungsrichter und START!-Ersatzmitglied), einlangen. Daraufhin erfolgt die formale Prüfung der Wahlvorschläge in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben der Senatswahlordnung durch die Wahlkommission und sodann durch den AKG in Bezug auf die Einhaltung der Frauenquote. Spätestens eine Woche vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschläge im Mitteilungsblatt der Universität kundgemacht.


Wieso kann bei der Senatswahl 2022 nicht per Briefwahl oder e-voting gewählt werden?


Erst 2021 wurde durch eine Novelle des Universitätsgesetzes klargestellt, dass die Briefwahl bei Senatswahlen zulässig ist, e-voting hingegen nicht. Allerdings muss die Briefwahl, die aufwändige technische Vorschriften zur Wahrung des freien, persönlichen und geheimen Wahlrechts erfordert, in der Senatswahlordnung und damit einem Satzungsteil geregelt werden, für den dem Rektorat ein Antragsrecht zukommt. Ein solcher Antrag wurde bisher beim Senat nicht eingereicht, doch hat man sich im Senat darauf verständigt, durch unser juristisches START!-Mitglied Anna Gamper informell einen Änderungsentwurf ausarbeiten zu lassen, der dann mit dem Rektorat akkordiert werden soll. Damit sollte die Briefwahl für die nächste Senatswahl – also 2025 – ermöglicht sein. Für die anstehende Senatswahl 2022 kann die Änderung aus zwingenden rechtlichen Gründen leider nicht mehr anwendbar gemacht werden.


Wieso kann bei der Senatswahl 2022 nur an einem Standort gewählt werden?


Die geltende Senatswahlordnung gestattet nur die Wahl an einem einzigen Standort pro Kurie. Da wahlrechtliche Vorschriften nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs exakt formuliert sein und strikt beachtet werden müssen, darf eine Wahl an mehreren Standorten nicht einfach beliebig durchgeführt werden, schon um Strafverfahren, wie sie etwa im Gefolge der Unregelmäßigkeiten bei der Bundespräsidentenwahl 2016 stattfanden, zu vermeiden. Weder darf also eine Wahlurne beliebig von und zu einem Standort transportiert werden noch obliegt es Wahlkommissionen, dies ohne Beiziehung von WahlzeugInnen zu tun, noch wäre dies ohne entsprechende Sicherungen (zB Versiegelung der Wahlurne etc) möglich. Theoretisch könnte die jetzige Senatswahlordnung – mit Anwendbarkeit auf die nächste Senatswahl 2025 – dahingehend geändert werden, die Wahl an mehreren Standorten zu ermöglichen. Dies hätte aber eine Überbürokratisierung des Verfahrens zur Folge, da – und dies für jede Kurie – ein zentraler Wahlvorstand mit mehreren Wahlkommissionen für die jeweiligen Standorte vorzusehen wäre, wie dies etwa die Betriebswahlordnung tut, womit man beispielsweise bei 3 Standorten um die 20 Mitglieder und Ersatzmitglieder benötigen würde. Auch die Alternative, einen von allen Kommissionsmitgliedern und WahlzeugInnen ständig beobachtbaren Transport der versiegelten Wahlurne zu ermöglichen, ist praktisch schwer umzusetzen und würde zudem zu einer Verkürzung der Wahlzeiten am jeweiligen Wahlstandort führen. Wenn für die Senatswahl 2025 die Briefwahl ermöglicht ist, wird damit aber ohnehin eine ausreichende Alternative für diejenigen vorhanden sein, die am Wahltag nicht zum Wahlort kommen können.