FAQ

Wer ist bei der Senatswahl 2025 aktiv und passiv für die Kurie der UniversitätsprofessorInnen wahlberechtigt?

Für die Wahl der Mitglieder der Kurie der Universitätsprofessor:innen sind nach dem Universitätsgesetz nicht nur die Universitätsprofessor:innen (also o.Univ.-Prof. und Univ.-Prof. gem. § 98, 99 Abs 1, 3 und 4 sowie § 99a UG und assoz. Prof. gem. § 99 Abs. 5/6 UG [ab 2015]), sondern auch die Leiter:innen von mit Forschungs- und Lehraufgaben betrauten Organisationseinheiten (zB Institutsleiter:innen oder Dekan:innen, die selbst keine Universitätsprofessor:innen sind) aktiv und passiv wahlberechtigt, können also sowohl wählen als auch gewählt werden. Wer gerade einen Studienurlaub („Forschungssemester“) verbringt, bleibt ebenfalls aktiv und passiv wahlberechtigt.

Wer für vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden des Senats dessen Mitglied ist (eingerechnet die Funktionsperiode 2019-2022, aber erstmals gerechnet ab dieser), verliert das passive (nicht das aktive) Wahlrecht für die unmittelbar nach der vierten folgende Funktionsperiode des Senats, könnte nach dieser Funktionsperiode aber wieder kandidieren.

Gilt für die Senatswahl 2025 eine Frauenquote?

Ja. Jeder Wahlvorschlag pro Kurie muss mindestens 50 % Frauen an wählbarer Stelle reihen. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Wenn es nicht gelingt, Frauen in diesem Ausmaß zu reihen, muss dem AKG gegenüber zumindest nachweislich begründet werden, dass Frauen angefragt wurden, die aber absagten.

Wie sieht der Zeitablauf bei der Senatswahl 2025 aus?

Als Wahltag wurde der 17. Juni 2025 festgelegt. Nach der Senatswahlordnung kann jede/r Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag einbringen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag (also bis 29. April 2025) schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission, Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger, einlangen. Daraufhin erfolgt die formale Prüfung der Wahlvorschläge in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben der Senatswahlordnung durch die Wahlkommission und sodann durch den AKG in Bezug auf die Einhaltung der Frauenquote. Spätestens drei Wochen vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschläge im Mitteilungsblatt der Universität kundgemacht.

Wieso kann bei der Senatswahl 2025 nicht per e-voting gewählt werden?

Ein e-voting ist aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen.

Kann bei der Senatswahl 2025 per Briefwahl gewählt werden?

Ja, dies wird erstmals möglich sein. Allerdings muss dafür ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gestellt werden, der von 28. April 2025 bis spätestens 7. Juni 2025 gestellt werden kann und eine kurze Begründung enthalten muss, warum der/die Wahlberechtigte wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Krankheit, infolge Ausübung eines Berufes oder aus anderen wichtigen, die jeweilige Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist. Dieser Antrag ist unter folgendem Link einzubringen: https://umfrage.uibk.ac.at/limesurvey/allgemein/index.php/384298?lang=de

Die Wahlkommission schickt Briefwahlberechtigten sodann per eingeschriebenem Brief die Wahlkarte samt allen Unterlagen zu.

Die postalische Rückübermittlung des das Wahlkuvert mit ausgefülltem Stimmzettel enthaltenden Briefkuverts muss so erfolgen, dass dieses bis spätestens Ende der Wahlhandlung, also 17. Juni 2025 um 17 Uhr, per Post bei der Wahlkommission eintrifft.

Achtung: Um das Risiko postalischer Verspätungen zu vermeiden, empfiehlt sich ein möglichst frühzeitiger Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte sowie eine möglichst frühzeitige Übersendung des das Wahlkuvert mit ausgefülltem Stimmzettel enthaltenden Briefkuverts! Verspätete Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte oder verspätet einlangende Briefkuverts können aus rechtlichen Gründen ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden! Wer per Briefwahl wählt, kann die Briefwahlstimme nicht persönlich vor der Wahlkommission abgeben, sondern nur auf postalischem Weg.

Die genauen Fristen werden durch die Wahlkommission noch allen Wahlberechtigten bekanntgeben!

Wieso kann bei der Senatswahl 2025 nur an einem Standort gewählt werden?

Die geltende Senatswahlordnung gestattet nur die Wahl an einem einzigen Standort pro Kurie. Da wahlrechtliche Vorschriften nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs exakt formuliert sein und strikt beachtet werden müssen, darf eine Wahl an mehreren Standorten nicht beliebig durchgeführt werden, schon um Wahleinsprüche oder Strafverfahren, wie sie etwa im Gefolge der Unregelmäßigkeiten bei der Bundespräsidentenwahl 2016 stattfanden, zu vermeiden. Da für die Senatswahl 2025 die Briefwahl ermöglicht ist, gibt es für Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht zum Wahlort kommen können, eine geeignete Alternative.